NoVA-Regelungen ab 1.7.2021
Mit 1. Juli 2021 wird die NoVA nochmals angepasst. Vor allem die Änderungen für neue Klein-LKW (N1)
waren vermehrt in den Medien präsent: diese werden teurer, weil der Vorsteuerabzug gestrichen wurde.
Wir bei carlivery und fahrzeugimport.at
sind auf PKW unter 3,5t spezialisiert, deshalb befassen wir uns vor allem mit diesen Anpassungen.
Das Positive vorweg: für Gebrauchtwagen gilt immer die zum Zeitpunkt der EU-Erstzulassung gültige
NoVA-Berechnung.
Die zuvor gültige jährliche Absenkung des CO2-Freibetrages wurde nochmals verschärft.
Auch der NoVA-Höchstsatz
wird bis 2024 auf 80% angehoben sowie der Malusbetrag für höhere CO2-Werte erhöht.
Zusätzlich dazu wird der
Malusgrenzwert nach unten angepasst. In Summe sind die Änderungen eindeutig auf einen deutlich
höheren
NoVA-Betrag ausgelegt.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die anzuwendenden Regelungen. Unser NoVA-Rechner für Gebrauchtfahrzeuge
unter www.nova-berechnen.at enthält
immer die jeweils gültige Formel .
Die grundsätzliche Berechnungsformel bleibt gleich:
(CO2 - Abzugsbetrag) / 5 = NoVA-Satz in %
Der hier errechnete Wert wird kaufmännisch gerundet und ist mit dem Höchststeuersatz begrenzt. Für
jedes Gramm CO2
über dem Malusgrenzwert wird der Malusbetrag addiert.
Ab 1.7.2021 | Ab 1.1.2022 | Ab 1.1.2023 | Ab 1.1.2024 | |
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CO2-Abzugsbetrag | 112 g/km | 107 g/km | 102 g/km | 97 g/km |
Malusgrenzwert | 200 g/km | 185 g/km | 170 g/km | 155 g/km |
Malusbetrag pro g CO2/km | 50 € | 60 € | 70 € | 80 € |
Höchststeuersatz | 50 % | 60 % | 70 % | 80 % |